CORONASCHUTZVERORDNUNG NRW AB 28.02.2022

Ab dem 28.02.2022 tritt, aufgrund der zunehmenden Infektionsgefährdung durch die Omikron-Variante des Coronaviruses, eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in Kraft. Folgende Beschränkungen sind für den Sport vorgenommen worden.

1. Sport im Freien: 2G: 2G/ Kontaktfreier Sport im Freien: 3G

Die gemeinsame oder gleichzeitige Ausübung von kontaktfreiem Sport (wie zum Beispiel Leichtathletik, Tennis oder Golf) im Freien im öffentlichen Raum sowie die gemeinsame Sportausübung innerhalb der Kontaktbeschränkungen von §6 Satz 1 Nummer 1 bis 3 im Freien im öffentlichen Raum ist von immunisierten oder getesteten Personen erlaubt (3G).
Kontaktfreier Sport ist unter Bezugnahme auf weitere Passagen der Verordnung und ihre Anlagen solcher Sport, bei dem durchgehend ein Abstand von wenigstens 1,5 Metern eingehalten wird. 

Sport bei dem dies nicht gewährleistet werden kann, darf nur von geimpften und genesenen ausgeübt werden.

 

2. Sport drinnen 2G+

Für die gemeinsame Sportausübung drinnen gilt grundsätzlich die 2G+-Regelung. Das heißt, es dürfen nur immunisierte Personen teilnehmen (geimpft/genesen), die darüber hinaus noch über einen aktuell gültigen Testnachweis verfügen (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt). Bei Personen, die bereits dreifach geimpft ("geboostert") sind, verfällt die Testpflicht.  Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie vorher, dass sich nicht immunisierte Sportler*innen durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können.

 

3. Kinder und Jugendliche

  • Kinder bis zum Schuleintritt sind immunisierten und getesteten Personen gleichgestellt.
  • Kinder/Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert. Aber dies gilt nur, wenn Sie über einen Schultest, oder einen Bürgertest oder einen beaufsichtigten Selbsttest (vor Ort vor dem jeweiligen Sportangebot) getestet sind.

 

4. Zuschauer

Draußen:

Bis 750 Personen:

- Müssen die 2G Vorgaben erfüllen

- Keine Maskenpflicht, jedoch dringende Empfehlung zum Tragen einer Maske

Bei mehr als 750 Personen:

- Auslastung max. 50 % der Höchstkapazität

- max. 10.000 Personen

- Maskenpflicht und 2G+

Drinnen:

Bis 750 Personen:

- Müssen die 2G Vorgaben erfüllen

- Maskenpflicht, auch am Sitzplatz

Bei mehr als 750 Personen:

- Auslastung max. 30 % der Höchstkapazität

- max. 4.000 Personen

- Maskenpflicht und 2G+

 

Wie gewohnt finden Sie die Links zur Coronaschutzverordnung und die ergänzten Anlagen sowie weitere Informationen auf der Homepage des LSB NRW LINK zur Übersichtsseite

                                               (Stand 28.02.2022)