Aktuelle Informationen zur Coronavirus Pandemie - 2G/2G/3G+ im Breitensport

CORONASCHUTZVERORDNUNG NRW AB 28.02.2022

Ab dem 28.02.2022 tritt, aufgrund der zunehmenden Infektionsgefährdung durch die Omikron-Variante des Coronaviruses, eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in Kraft. Folgende Beschränkungen sind für den Sport vorgenommen worden.

1. Sport im Freien: 2G

Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/genesen). Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie vorher, dass sich nicht immunisierte Sportler*innen durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können.

 

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Neue Coronaschutzverordnung: Was gilt für den Sport?

28.02.2022 | Allgemein (LSB)

Coronaschutzverordnung in der ab dem 28. Februar 2022 gültigen Fassung

CORONASCHUTZVERORDNUNG GÜLTIG AB 19.02.2022

»Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur CoronaSchVO NRW (Stand: 28.02.2022)

»Anlage "Vollständiger Impfschutz, Genesenenstatus und Auffrischungs- impfungen sowie gleichgestellte Personen" (Stand: 28.02.2022)


Orientierungshilfe zum Sportbetrieb in NRW auf Grundlage der CoronaSchVO NRW

Die neue Coronaschutzverordnung enthält unter anderem folgende Regelungen im Sinne des Vereinssports:

Mit Klick vergrößern (Stand: 28.02.2022)

 

Download der Tabelle

1. Nachweis der Immunisierung und Testung für Kinder und Jugendliche

 

  • Bis zum Schuleintritt: Kinder gelten als immunisiert und getestet, Altersnachweis erforderlich (Glaubhaftmachung durch Eltern reicht aus).
  • Bis zum 18. Geburtstag: Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert. Aber dies gilt nur, wenn Sie über einen Schultest oder einen Bürgertest oder einen beaufsichtigten Selbsttest (vor Ort vor dem jeweiligen Sportangebot) getestet sind. Altersnachweis erforderlich.
  • Schülerinnen und Schüler – auch soweit sie bereits volljährig sind – gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen.

2. Sport im Freien: 2G / Kontaktfreier Sport im Freien: 3G

Die gemeinsame oder gleichzeitige Ausübung von kontaktfreiem Sport (wie zum Beispiel Leichtathletik, Tennis oder Golf) im Freien im öffentlichen Raum sowie die gemeinsame Sportausübung innerhalb der Kontaktbeschränkungen von §6 Satz 1 Nummer 1 bis 3 im Freien im öffentlichen Raum ist von immunisierten oder getesteten Personen erlaubt (3G).
Kontaktfreier Sport ist unter Bezugnahme auf weitere Passagen der Verordnung und ihre Anlagen solcher Sport, bei dem durchgehend ein Abstand von wenigstens 1,5 Metern eingehalten wird. 

Sport bei dem dies nicht gewährleistet werden kann, darf nur von geimpften und genesenen ausgeübt werden.

 

2. Sport drinnen 2G+

Für die gemeinsame Sportausübung drinnen gilt grundsätzlich die 2G+-Regelung. Das heißt, es dürfen nur immunisierte Personen teilnehmen (geimpft/genesen), die darüber hinaus noch über einen aktuell gültigen Testnachweis verfügen (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt). Bei Personen, die bereits dreifach geimpft ("geboostert") sind, verfällt die Testpflicht.  Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie vorher, dass sich nicht immunisierte Sportler*innen durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können.

 

3. Kinder und Jugendliche

  • Kinder bis zum Schuleintritt sind immunisierten und getesteten Personen gleichgestellt.
  • Kinder/Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert. Aber dies gilt nur, wenn Sie über einen Schultest, oder einen Bürgertest oder einen beaufsichtigten Selbsttest (vor Ort vor dem jeweiligen Sportangebot) getestet sind.

 

4. Zuschauer

Draußen:

Bis 750 Personen:

- Müssen die 2G Vorgaben erfüllen

- Keine Maskenpflicht, jedoch dringende Empfehlung zum Tragen einer Maske

Bei mehr als 750 Personen:

- Auslastung max. 50 % der Höchstkapazität

- max. 10.000 Personen

- Maskenpflicht und 2G+

Drinnen

Bis 750 Personen:

- Müssen die 2G Vorgaben erfüllen

- Maskenpflicht, auch am Sitzplatz

Bei mehr als 750 Personen:

- Auslastung max. 30 % der Höchstkapazität

- max. 4.000 Personen

- Maskenpflicht und 2G+

 

Wie gewohnt finden Sie die Links zur Coronaschutzverordnung und die ergänzten Anlagen sowie weitere Informationen auf der Homepage des LSB NRW LINK zur Übersichtsseite

                                               (Stand 28.02.2022)