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§ 9 Vorstand (1) Der Vorstand nach § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. (2) Die Mitgliederversammlung kann Fachwarte wählen, die mit dem Vorstand nach Ziffer 1 den sog. erweiterten Vorstand bilden. Die Sportjugend soll stets im erweiterten Vorstand vertreten sein. Fach- und Jugendwarte beraten den Vorstand in Fachfragen. Zu den Fachwarten sollen gehören: + Fachwart für Breitensport und besondere Sportangebote (3) Einzelheiten der Zusammenarbeit innerhalb des Vorstands und mit Fach- und Jugendwarten regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung. (4) Der Vorstand beschließt und handelt in allen Angelegenheiten des Vereins, sofern nicht nach dieser Satzung andere Vereinsorgane zuständig sind. (5) Zur Mitgliederversammlung gibt der Vorstand die Berichte gem. § 8 Abs. 2. (6) Die Wahl der Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands erfolgt, mit Ausnahme der Jugendwartin bzw. des Jugendwarts, für die Dauer von zwei Jahren. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl des Vorsitzenden leitet der Wahlleiter, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Danach übernimmt der Vorsitzende die weitere Wahl. (7) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse, Beiräte oder Arbeitsgemeinschaften einsetzen. Die Beschlüsse dieser Fachgruppen bedürfen der Bestätigung des KSB-Vorstands. (8) Der Vorstand entscheidet über Einstellung, Besoldung und Entlassung von teil- und vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern. (9) Der Vorstand gem. Absatz (1) vertritt den KSB rechtsverbindlich nach außen und innen. Zur Bekundung von Willenserklärungen ist die Unterschrift von jeweils zwei Mitgliedern erforderlich. Der Vorstand kann Befugnisse an hauptamtliche Mitarbeiter delegieren; diese sind schriftlich zu fixieren und gehören nicht zur Satzung. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. |