§ 9

Vorstand

 

 

 

 

(1)

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem

a)

Geschäftsführenden Vorstand

 

bestehend aus:

 

 

 

dem Vorsitzenden

 

 

zwei stellvertretenden Vorsitzenden

 

 

dem Schatzmeister

b)

Hauptvorstand

 

 

bestehend aus:

 

 

 

Geschäftsführenden Vorstand

 

 

Fachwart für Breitensport und besondere Sportangebote

 

 

Fachwart für Sportabzeichen

 

 

Fachwart für Schulsport und Lehrwesen

 

 

Fachwart für Leistungssport

 

 

Fachwart für Frauensport

 

 

Fachwart für Behindertensport

 

 

Sozialwart

 

 

Jugendwartin

 

 

Jugendwart

c)

erweiterten Vorstand

 

bestehend aus:

 

 

 

Hauptvorstand

 

 

den Vorsitzenden der 10 Stadtsportverbände oder eines Vertreters

(2)

Alle unter  9, Abs. 1 genannten Gremien stimmen mit einfacher Mehrheit ab.

(3)

Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des KSB im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten des Hauptvorstandes anwesend ist.

(4)

Zur Mitgliederversammlung gibt der Vorstand einen Rechenschaftsbericht und die Kassenprüfer den Kassenprüfbericht. Es erfolgt Antrag auf Entlastung des Vorstands. Wird Vorstandsmitgliedern das Vertrauen entzogen, hat zwingend Ersatzwahl zu erfolgen.

(5)

Die Wahl der Mitglieder des Hauptvorstands erfolgt, mit Ausnahme der Jugendwartin und des Jugendwarts, in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl des Vorsitzenden leitet der Wahlleiter, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Danach übernimmt der Vorsitzende die weitere Wahl.

(6)

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wiederwahl ist zulässig.

(7)

Die Vorsitzenden  oder die Vertreter  der Stadtsportverbände sind Kraft ihrer Ämter Mitglieder des erweiterten Vorstands.

(8)

Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse, Beiräte oder Arbeitsgemeinschaften einsetzen. Der Vorsitzende dieser Gruppen oder ein von ihm zu bestimmender Vertreter soll Mitglied des KSB-Vorstands sein. Die Beschlüsse dieser Fachgruppen bedürfen der Bestätigung des KSB-Vorstands.

(9)

Mitglieder des Vorstands, die gegen den Zweck und die Aufgaben des KSB ( 2 und 3 dieser Satzung) verstossen, können auf Antrag und Beschluss mit dreiviertel Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung ihres Amtes enthoben werden. 

(10)

Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über Einstellung, Besoldung und Entlassung von teil- und vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern.

(11)

Der Vorstand im Sinne des 26 BGB ist der Geschäftsführende Vorstand, der den KSB rechtsverbindlich vertritt. Zur Bekundung von Willenserklärungen ist die Unterschrift von jeweils zwei Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands erforderlich. Der Geschäftsführende Vorstand kann Befugnisse an hauptamtliche Mitarbeiter delegieren; diese sind schriftlich zu fixieren und gehören nicht zur Satzung. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

(12)

Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands während der laufenden Amtsperiode aus, so ist der Geschäftsführende Vorstand ermächtigt dieses Amt kommissarisch zu besetzen.