§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des KSB; sie findet jeweils im ersten Halbjahr jeden Jahres statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Einladung muss schriftlich erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand drei Wochen vor der Versammlung schriftlich vorliegen.

(2) Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören
a) die Bestimmung der sportpolitischen Richtlinien des KSB,
b) die Entgegennahme von Berichten des Vorstands, der Kassenpr
üfer und ggf.
   besonderer Beauftragter,
c ) die Entlastung des Vorstands,
d ) die Beschlussfassung über den Jahresabschluss des letzten Geschäftsjahres,
e ) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Mitgliedsbeiträge,
f ) die Wahlen der Vorstandsmitglieder,
g ) die Wahl der Kassenprüfer,
h ) die Beschlussfassung über die Satzung unter Einschluss evtl. Änderungen,
i ) die Beschlussfassung über andere Angelegenheiten, die die Mitgliederversammlung
  an sich zieht.

(3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit der ihnen zustehenden Zahl von Stimmen.
Je angefangene 1.000 Mitglieder der den Stadtsportverbänden angeschlossenen Vereine auf der Grundlage der jährlichen Bestandserhebung an die Sporthilfe e.V. oder einer gleichartigen Einrichtung ergeben eine Stimme. Stimmberechtigt sind außerdem die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB mit je einer Stimme. Stimmübertragung ist nur innerhalb der einzelnen Stadtsportverbände zulässig.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.