|
§ 8
|
Mitgliederversammlung
|
|
|
|
|
(1)
|
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des KSB; sie findet jeweils im ersten Halbjahr jeden Jahres statt. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen KSB-Angelegenheiten, soweit die Satzung diese Aufgaben nicht anderen Organen des KSB übertragen hat. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Einladung muss schriftlich erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem 1. Vorsitzenden bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres schriftlich vorliegen.
|
|
(2)
|
Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören
|
|
a)
|
die Bestimmung der sportpolitischen Richtlinien des KSB;
|
|
b)
|
die Entgegennahme von Berichten des Vorstands, der Kassenprüfer und ggfs. besonderer Beauftragter;
|
|
c)
|
die Entlastung des Vorstands
|
|
d)
|
die Beschlussfassung über den Jahresabschluss des letzten Geschäftsjahres
|
|
e)
|
die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
|
|
f)
|
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
|
|
g)
|
die Wahlen der Vorstandsmitglieder
|
|
h)
|
die Wahl der Kassenprüfer
|
|
i)
|
die Beschlussfassung über die Satzung unter Einschluss evt. Änderungen
|
|
j)
|
die Beschlussfassung über andere satzungsgemässe Aufgaben
|
|
(3)
|
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit der ihnen zustehenden Zahl von Stimmen, sofern sie ihren Verpflichtungen gegenüber dem KSB nachgekommen sind. Je angefangene 1.000 Mitglieder der den Stadtsportverbänden angeschlossenen Vereine auf der Grundlage der jährlichen Bestandserhebung an die Sporthilfe e.V. oder einer gleichartigen Einrichtung ergibt eine Stimme. Stimmberechtigt sind ausserdem alle Mitglieder des Vorstandes mit je einer Stimme. Stimmübertragung ist nur innerhalb der einzelnen Stadtsportverbände zulässig, jedoch darf kein Vertreter mehr als zwei Stimmen auf sich vereinen. Die Vorstandsstimmen des Hauptvorstandes können nicht mit den Mitgliederstimmen wahrgenommen werden.
|
|
(4)
|
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemässer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
|
|
(5)
|
Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.
|
|
(6)
|
Die Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung 2 Prüfer; Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Massgabe, dass bei jeder Wahl ein Prüfer ausscheidet.
|