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§ 6
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Ein- und Austritt von Mitgliedern
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(1)
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Mitglieder des Kreissportbundes Mettmann können sein: die Stadtsportverbände der dem Kreis angehörigen Städte.
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(2)
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Aufnahme der Mitglieder: Mitglieder nach § 6, Abs. 1 werden auf Antrag vom Vorstand des Kreissportbundes aufgenommen, wenn sie bzw. ihre Mitglieder in einer Mitgliedsorganisation des LSB NW sind sowie den Nachweis der Gemeinnützigkeit erbringen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so entscheidet auf Antrag die nächste Mitgliederversammlung.
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(3)
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Ausscheiden eines Mitgliedes: Die Mitgliedschaft der Mitglieder erlischt:
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a)
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mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft in der jeweiligen Mitgliedsorganisation des LSB NW oder deren Ausscheiden aus dem LSB NW.
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b)
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durch Austritt, Ausschluß oder Auflösung.
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Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief an den KSB erfolgen. Die Beitragspflicht besteht weiter bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
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Der Ausschluß eines Mitgliedes ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich.
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