§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des KSB können die Stadtsportverbände der dem Kreis Mettmann angehörigen Städte sein.

(2) Jeder Stadtsportverband muss zur Mitgliedschaft die folgenden Bedingungen erfüllen:
a. Er ist selbst Mitglied im LSB oder seine Mitglieder sind Mitglied in einer Mitgliedsorganisation des LSB,
b. er erbringt bei der Aufnahme und auf Anforderung den Nachweis der Gemeinnützigkeit.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so entscheidet auf Antrag die nächste Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliedschaft im KSB endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung eines Stadtsportverbandes oder Auflösung des KSB selbst.

(5) Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief an den KSB erfolgen. Die Beitragspflicht besteht weiter bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

(6) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem KSB ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss ist u.a. möglich bei schwerwiegenden Verstößen gegen Satzung und Ordnungen des KSB, Zahlungsrückständen von mehr als einem halben Jahr und zweimaliger Mahnung, Verstößen gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, grob verbandsschädigendem Verhalten. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.

(7) Das Mitglied hat die Möglichkeit, Berufung bei der Mitgliederversammlung einzureichen; die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, auch  solche auf ein eventuelles Vereinsvermögen. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Zahlungspflichten, bleiben unberührt. KSB-Eigentum ist zurückzugeben.