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§ 4 Wirtschaftsführung / Beiträge / Umlagen (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein Haushaltsplan, für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ein Jahresabschluss zu erstellen. Haushaltsplan und Jahresabschluss sind der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. (2) Die Einnahmen des KSB bestehen im Wesentlichen aus den Beiträgen seiner Mitglieder, den Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, den Zuschüssen des LSB und kommunaler Stellen, Mieteinnahmen sowie Spenden. (3) Für die Erfüllung der Aufgaben des KSB werden nach Beschluss der Mitgliederversammlung Beiträge und Umlagen erhoben. Diese sind innerhalb von 3 Monaten nach Rechnungsstellung an den KSB zu überwiesen. (4) Umlagen können im Einzelfall erhoben werden, wenn ein größerer Finanzbedarf mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist. Die Summe der Umlagen in einem Kalenderjahr darf das Fünffache des jeweiligen Mitgliedsbeitrages für das Vorjahr nicht überschreiten. |