§ 4

Finanzielle Mittel und Einnahmen

 

 

(1)

Der KSB ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

(2)

Mittel des KSB dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden.

(3)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des KSB fremd sind oder durch verhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)

Bei Auflösung des KSB oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das  Vermögen des KSB an den Kreis Mettmann, der es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige, sportjugendfördernde Zwecke zu verwenden hat.

(5)

Die Einnahmen des KSB bestehen aus den Beiträgen seiner Mitglieder, den Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, den Zuschüssen des LSB und kommunaler Stellen und Spenden. Die Einnahmen dienen ausschliesslich der Erfüllung der in § 3 beschriebenen Aufgaben.