Die Auflösung des KSB kann nur durch dreiviertel Stimmenmehrheit einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, deren einziger Tagungsordnungspunkt die Auflösung des KSB ist.
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Bei Auflösung und bei Wegfall des bisherigen Zweckes erhält der Kreis Mettmann das Vermögen des KSB ( 4, Abs. 4),der damit gemeinnützige, sportjugendfördernde Zwecke zu unterstützen hat.