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§ 14 Auflösung (1) Die Auflösung des KSB kann nur durch dreiviertel Stimmenmehrheit einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. (2) Bei Auflösung des KSB oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des KSB an den Kreis Mettmann, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportjugendfördernde Zwecke zu verwenden hat. |