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§ 13 Kassenprüfung (1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Kassenprüfer ausscheidet. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt stets in offener Abstimmung. (2) Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Überprüfung der ordnungsgemäßen Buchführung sowie der Übereinstimmung der Wirtschaftsführung mit Satzungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung. (3) Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse ihrer Prüfungen und stellen ggf. Antrag auf Entlastung des Vorstands. |