§ 11

Beiträge

 

 

(1)

Die Beiträge der Mitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind innerhalb der ersten 6 Monate eines laufenden Geschäftsjahres zu zahlen, sonstige Verpflichtungen innerhalb von 3 Monaten nach Beschlussfassung. Sofern Mitglieder ihren Verpflichtungen in den genannten Zeiträumen nicht nachkommen, hat der Geschäftsführende Vorstand das Recht, diese mit Leistungen des KSB zu verrechnen. Diesen Mitgliedern ist das Stimmrecht so lange zu entziehen, bis sie ihren Verpflichtungen gegenüber dem KSB voll nachgekommen sind. Die Beiträge werden von den Stadtsportverbänden an den KSB überwiesen.

(2)

Über Entgelte für besondere Sportangebote entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Die Höhe der Entgelte soll kostendeckend sein.