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§ 11 Wahlen und Abstimmungen (1) Bei Wahlen und Abstimmungen gelten Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Dabei wird jedes Vorstandsmitglied in einem getrennten Wahlgang gewählt. Wird im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Steht für ein Amt nur ein Bewerber zur Wahl, so erfolgt die Wahl durch Stimmkarten oder Handzeichen offen, es sei denn, dass ein Stadtsportverband mit all seinen Stimmen oder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer mit mindestens 10 Stimmen widersprechen und geheime Wahl beantragen. In diesem Fall ist mit Stimmzetteln zu wählen. (5) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt offen durch Stimmkarten oder durch Handzeichen. (6) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3, der Beschluss über die Auflösung des KSB einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. |