§ 10

Sportjugend

 

 

(1)

Die Sportjugend verwaltet sich im Rahmen der Jugendordnung selbständig.

(2)

Sie verfügt selbständig über die ihr zufliessenden Jugendmittel. Über außenwirksame Rechtsgeschäfte entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.